Steuernews für Mandanten
Weitere Artikel der Ausgabe September 2024:
-
Steuertarif 2025
Grundfreibetrag bei Einkommensteuer steigt 2025 um € 300,00
-
Faktorverfahren im Lohnsteuerabzug
Geplante Neuregelung im Steuerfortentwicklungsgesetz
-
Verlorene oder verblasste Belege
Was tun, wenn Steuerbelege verloren gegangen oder unlesbar geworden sind
-
Forderungen abschreiben
Was tun, wenn der Schuldner nicht mehr zahlt
-
Vorsteuer-Rückerstattungsanträge
Antragsfrist für Vorsteuererstattungsanträge für das Kalenderjahr 2023 endet am 30.9.2024
-
Jahressteuergesetz 2024
Umsetzung von Vorgaben aus der Rechtsprechung des BFH und EuGH im Erbschaftsteuerrecht
-
Energiepreispauschale
Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof
Steuernews abonnieren
Wollen Sie auf dem neusten Stand bleiben und immer die aktuellsten News lesen? Steuernews für MandantenGrunderwerbsteuerfalle beim Grundstückskauf
Grunderwerbsteuer
Der Grunderwerbsteuer unterliegen u. a. Grundstückskäufe (§ 1 Grunderwerbsteuergesetz/GrEStG). Bemessungsgrundlage für die Steuer ist der „Wert der Gegenleistung“ (§ 8 Abs. 1 GrEStG). Als Gegenleistung wird bei einem Grundstückskauf der Kaufpreis, „einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen“, genannt (§ 9 GrEStG).
Vorsicht Reservierungsvereinbarung
Im Streitfall hat ein Ehepaar im Zusammenhang mit dem Kauf eines unbebauten Grundstücks mit einer im Verkaufsprozess involvierten Projektierungsgesellschaft eine Reservierungsvereinbarung geschlossen, in der die Errichtung eines bestimmten Haustyps durch einen dritten Bauträger angedacht war. Dieser Bauträger stellte für die Kläger den Bauantrag und erteilte den Käufern eine als „Angebot“ bezeichnete Leistungsbeschreibung, die nicht unterschrieben war. Die Käufer schlossen den Vertrag ein Jahr später und ließen das Grundstück bebauen. Das Finanzamt bezog die Baukosten in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer mit ein. Die Revision beim Bundesfinanzhof hatte keinen Erfolg.
BFH-Urteil
Mit Beschluss vom 7.2.2022 (II B 6/21) bestätigte der Bundesfinanzhof/BFH seine Rechtsansicht aus dem Urteil vom 1.10.2014 (II R 32/13). Nach Auffassung des BFH erfordert die Notwendigkeit eines objektiv sachlichen Zusammenhangs zwischen Grundstückskaufvertrag und Bauvertrag bei Abschluss des Grundstückskaufvertrags nicht, dass zu diesem Zeitpunkt auch der Bauvertrag abgeschlossen und die Bauverpflichtung rechtswirksam begründet ist. Auch muss ein vorhandenes Angebot keine rechtlichen Mindestvoraussetzungen erfüllen, so der BFH.
Fazit
Um die Einbindung der Baukosten bei der Grunderwerbsteuerbemessung für den Kauf eines unbebauten Grundstücks zu vermeiden, ist ein Zusammenhang zwischen dem Kauf- und einem zu einem späteren Zeitpunkt noch abzuschließenden Bauvertrag im Zeitpunkt des Grundstückskaufs unbedingt zu vermeiden. Es dürfen im Kaufzeitpunkt des unbebauten Grundstücks keine Indizien für einen einheitlichen Erwerbsgegenstand „Grundstück plus Gebäude“ bestehen.
Stand: 27. August 2024