Carola Steinke
Steuerberaterin

Steuertermine

Termine und Fristen zur Abgabe von Steuererklärungen und Fälligkeit von Steuerzahlungen für die wichtigsten Steuern

  1. Umsatzsteuer (USt-)Voranmeldungen
  2. Zusammenfassende Meldungen
  3. Lohn-/Kirchenlohnsteuer-Voranmeldungen, Solidaritätszuschlag-Vorauszahlungen
  4. Einkommensteuer (ESt)-Kirchensteuer/Körperschaftsteuer (KSt)-/Solidaritätszuschlag-Vorauszahlungen
  5. Gewerbesteuer-Vorauszahlungen
  6. Steuererklärungen

Umsatzsteuer (USt-)Voranmeldungen

Umsatzsteuervoranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Fälligkeitstag.

Hat die Unternehmerin bzw. der Unternehmer beim zuständigen Finanzamt einen Antrag auf Dauerfristverlängerung gestellt, verlängert sich die Frist zur Abgabe der Voranmeldungen und Entrichtung der Vorauszahlung um jeweils einen Monat.

Bei Unternehmern, die zur monatlichen Abgabe von Voranmeldungen verpflichtet sind, wird dem Antrag auf Dauerfristverlängerung nur stattgegeben, wenn sie jedes Jahr bis zum 10.2. eine Sondervorauszahlung in Höhe von 1/11 der gesamten Vorauszahlungen des vorangegangenen Kalenderjahres anmelden und entrichten. Die Sondervorauszahlung wird i.d.R. bei der Umsatzsteuervorauszahlung für den Dezember angerechnet.

Monatszahler Quartalszahler
2025 Zahlungstermin für Monat (Schonfristen in Klammer) Zahlungstermin für Quartal (Schonfristen in Klammer)
Jan. 10. (13.) 12/2024 10. (13.) IV/2024
Feb. 10. (13.) 01/2025
März 10. (13.) 02/2025
April 10. (14.) 03/2025 10. (14*.) I/2025
Mai 12*. (15.) 04/2025
Juni 10. (13*.) 05/2025
Juli 10. (14*.) 06/2025 10. (14*.) II/2025
Aug. 11*. (14.) 07/2025
Sept. 10. (15*.) 08/2025
Okt. 10. (13.) 09/2025 10. (13.) III/2025
Nov. 10. (13.) 10/2025
Dez. 10. (15*.) 11/2025
  • Verschiebung des Termins auf diesen Tag (nächster Werktag) wegen Feiertag (§ 108 Abs. 3 AO)

Die Zahlungsschonfrist gilt nicht bei einer Barzahlung und Zahlung per Scheck. Sie gilt nur bei einer Überweisung und beim Lastschrifteinzugsverfahren. Scheckzahlungen gelten erst drei Tage nach Eingang des Schecks als geleistet.

Zusammenfassende Meldungen

Zusammenfassende Meldungen sind monatlich abzugeben und bis zum 25. Tag nach Ablauf des jeweiligen Meldezeitraumes (Kalendermonats) zu erstatten (§ 18a Abs. 1 UStG). Unternehmerinnen und Unternehmer mit meldepflichtigen Umsätzen von nicht mehr als € 50.000,00 können die Meldungen bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres erstatten. Als meldepflichtige Umsätze zur Berechnung der maßgeblichen Umsatzgrenze gelten solche aus innergemeinschaftlichen Warenlieferungen sowie Lieferungen im Rahmen von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften. Zusammenfassende Meldungen sind zwingend mit Authentifizierung zu übermitteln. Es ist keine Dauerfristverlängerung möglich.

Für das Kalenderjahr 2025 gelten folgende Abgabetermine (Schonfristen in Klammern):

Umsätze > € 50.000,00 Umsätze kleiner oder gleich € 50.000,00
Januar 25. Für Dezember 2024 Januar 25. IV/Quartal 2024
Februar 26.* Für Januar 2025    
März 25. Für Februar 2025    
April 25. Für März 2025 April 25. Für I Quartal 2025
Mai 27*. Für April 2025    
Juni 25. Für Mai 2025    
Juli 25. Für Juni 2025 Juli 25. Für II Quartal 2025
August 25*. Für Juli 2025    
September 25. Für August 2025    
Oktober 27*. Für September 2025 Oktober 27. Für III Quartal 2025
November 25. Für Oktober 2025    
Dezember 29.* Für November 2025    

* Verschiebung des Termins auf diesen Tag (nächster Werktag) wegen Feiertag (§ 108 Abs. 3 AO)

Lohn-/Kirchenlohnsteuer-Voranmeldungen, Solidaritätszuschlag-Vorauszahlungen

Für das Kalenderjahr 2025 gelten folgende Abgabetermine (Schonfristen in Klammern):

Monatszahler Quartalszahler Jahr
2025 Zahlungstermin für Monat Zahlungstermin für Quartal Zahlungstermin
Jan. 10. (13.) 12/2024 10. (13.) IV/2024 10. (13.)
Feb. 10. (13.) 01/2025
März 10. (13.) 02/2025
April 10. (14.*) 03/2025 10. (15.*) I/2025
Mai 12*. (15.) 04/2025
Juni 10. (13.) 05/2025
Juli 10. (14.*) 06/2025 10. (14.*) II/2025
Aug. 11.* (14.) 07/2025
Sept. 10. (15.*) 08/2025
Okt. 10. (13.) 09/2025 10. (13.) III/2025
Nov. 10. (13.) 10/2025
Dez. 10. (15.) 11/2025
  • Verschiebung des Termins auf diesen Tag (nächster Werktag) wegen Feiertag (§ 108 Abs. 3 AO)

Die Zahlungsschonfrist gilt nicht bei einer Barzahlung und Zahlung per Scheck. Sie gilt nur bei einer Überweisung und beim Lastschrifteinzugsverfahren. Scheckzahlungen gelten erst drei Tage nach Eingang des Schecks als geleistet.

Sozialversicherungsbeiträge

Sozialversicherungsbeiträge sind am drittletzten Bankenarbeitstag des jeweiligen Monats fällig.

Die Beitragsnachweise müssen zwei Arbeitstage vor Fälligkeit an die Einzugsstelle übermittelt werden.

Einkommensteuer (ESt)-Kirchensteuer/Körperschaftsteuer (KSt)-/Solidaritätszuschlag-Vorauszahlungen

2025 (Schonfristen in Klammern) Zahlungstermin für Quartal
März 10. (13.) I/2025
Juni 10. (13.) II/2025
Sept. 10. (15*.) III/2025
Dez. 10. (15*.) IV/2025
  • Verschiebung des Termins auf diesen Tag (nächster Werktag) wegen Feiertag (§ 108 Abs. 3 AO)

Die Zahlungsschonfrist gilt nicht bei einer Barzahlung und Zahlung per Scheck. Sie gilt nur bei einer Überweisung und beim Lastschrifteinzugsverfahren. Scheckzahlungen gelten erst drei Tage nach Eingang des Schecks als geleistet.

Gewerbesteuer-Vorauszahlungen

2025 Zahlungstermin für Quartal
Feb. 17. (20.) I/2025
Mai 15. (19.) II/2025
Aug. 15.** (18.) III/2025
Nov. 17*. (20.) IV/2025

* Verschiebung des Termins auf diesen Tag (nächster Werktag) wegen Feiertag (§ 108 Abs. 3 AO)

** Verschiebung des Termins bzw. das Ende der Schonfrist auf den 18.8. nach § 108 Abs. 3 AO in Bayern und Saarland wegen Mariä Himmelfahrt

Die Zahlungsschonfrist gilt nicht bei einer Barzahlung und Zahlung per Scheck. Sie gilt nur bei einer Überweisung und beim Lastschrifteinzugsverfahren. Scheckzahlungen gelten erst drei Tage nach Eingang des Schecks als geleistet.

Grundsteuer-Zahlungen

2025 Zahlungstermin für Quartal
Feb. 17. (20.) I/2025
Mai 15. (19.) II/2025
Aug. 15.** (18*.) III/2025
Nov. 17.* (20.) IV/2025
2024 Zahlungstermin jährliche Fälligkeit
Juli 01. (04.)

* Verschiebung des Termins auf diesen Tag (nächster Werktag) wegen Feiertag (§ 108 Abs. 3 AO)

** Verschiebung des Termins bzw. das Ende der Schonfrist auf den 18.8. nach § 108 Abs. 3 AO in Bayern (und Saarland wegen Mariä Himmelfahrt

Die Zahlungsschonfrist gilt nicht bei einer Barzahlung und Zahlung per Scheck. Sie gilt nur bei einer Überweisung und beim Lastschrifteinzugsverfahren. Scheckzahlungen gelten erst drei Tage nach Eingang des Schecks als geleistet.

Allgemeiner Hinweis: Abweichende Termine für Kleinbeträge nach Bestimmung der Gemeinde möglich.

Steuererklärungen

 Generelle Abgabefrist:

Für Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr beziehen, gilt generell eine Abgabefrist von sieben Monaten nach Ablauf des entsprechenden Veranlagungszeitraums, sofern der Steuerpflichtige nicht beraten ist (§ 149 Abs. 2 Satz 1 AO). Werden die Steuererklärungen durch eine Angehörige oder einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe erstellt, gilt eine generelle Frist zur Abgabe der Steuererklärung zum Ablauf des. 28./29.2. des Zweitfolgejahres bzw. bei Land- und Forstwirtschaft mit abweichendem Wirtschaftsjahr bis zum 31.7. des Zweitfolgejahres (§ 149 Abs. 3 AO).

Verlängerte Abgabefristen für Steuererklärungen 2023 und 2024

Für Erklärungen der Einkommensteuer und Körperschaftsteuer für 2023 und 2024 gelten nach dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz folgende verlängerte Abgabefristen:

Steuerjahr Beratene Fälle Unberatene Fälle Abgabetermin
2023 Ja Nein 31.05.2025
Beratene Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr Nein 31.12.2024
2023 Ja Nein 02.06.2025
2023 Beratene Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr Nein 03.11.2025
2024 Nein Ja 31.07.2025
2024 Ja Nein 30.04.2026
2024 Beratene Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr Nein 30.09.2026
2025 für 2025 gelten die regulären Abgabefristen (siehe oben)

Fristverlängerungen sind generell möglich, falls die Erklärungsfristen ohne Verschulden nicht eingehalten werden konnten (§ 109 Abs. 2 AO).

Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärungen für 2023 und 2024

Für die Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärungen für 2023 und 2024 gelten die für Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuererklärungen entsprechenden Abgabefristen.

Stand: 17. Dezember 2024

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