Steuernews für Mandanten
Weitere Artikel der Ausgabe Februar 2025:
-
Steuerfortentwicklungsgesetz
Änderungsgesetz in Auszügen in Kraft getreten
-
Jahressteuergesetz 2024
Lohnsteuerliche Änderungen ab 2025
-
Pkw-Privatnutzung
BFH äußert sich zur Erschütterung des Anscheinsbeweises für Pkw-Privatnutzung
-
Erbfallkostenpauschale
Erhöhung der Erbfallkostenpauschale auf € 15.000,00
-
Ausländische Globalbeiträge
Maßgebliche Aufteilungsprozentsätze für 2025
-
Rentenbezug 2025
Neue Hinzuverdienstgrenzen und Renteneintrittsalter 2025
-
Nießbrauch 2025
BMF veröffentlicht Vervielfältiger für 2025
Steuernews abonnieren
Wollen Sie auf dem neusten Stand bleiben und immer die aktuellsten News lesen? Steuernews für Mandanten
Kurzarbeitergeld
Kurzarbeitergeld
Nach § 109 Absatz 4 des dritten Sozialgesetzbuches/SGB III kann die Bundesregierung die Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld auf bis zu 24 Monate ohne Zustimmung des Bundesrates verlängern. Voraussetzung ist, dass außergewöhnliche Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt vorliegen. Angesichts der schlechten Konjunkturaussichten hält die Bundesregierung diese Voraussetzung aktuell für erfüllt.
Bezugsdauer
Die Bezugsdauer-Verlängerung ist befristet bis 31.12.2025. Konkret bedeutet dies für die seit Anfang des vergangenen Jahres von der Kurzarbeit betroffenen Betriebe, dass diese die Kurzarbeit noch bis zum 31.12.2025 verlängern können. Betriebe, die die verlängerte Bezugsfrist noch nicht bis zum 31.12.2025 voll ausgeschöpft haben, können ab dem 1.1.2026 noch Kurzarbeitergeld für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beziehen.
Unterbrechung und Neubezug
Betriebe, die schon seit längerer Zeit von der Kurzarbeit betroffen sind, können nach einer bestimmten Unterbrechungszeit das Kurzarbeitergeld wieder in Anspruch nehmen. Ab dem 1.1.2026 gilt voraussichtlich wieder die reguläre gesetzliche Bezugsdauer von zwölf Monaten.
Stand: 28. Januar 2025